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   BGH, 15.06.1959 - II ZR 184/57   

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https://dejure.org/1959,910
BGH, 15.06.1959 - II ZR 184/57 (https://dejure.org/1959,910)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1959 - II ZR 184/57 (https://dejure.org/1959,910)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1959 - II ZR 184/57 (https://dejure.org/1959,910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Ackerwagen -, Bezugs-, Absatz und Einkaufsgenossenschaften als vom HV geworbene Kunden, dauerhafte Geschäftsverbindung, langlebige Wirtschaftsgüter, Ackerwagen für Bauern, fehlende Stammkundeneigenschaft, Stammkunde Geltendmachungsfrist

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1677
  • MDR 1959, 728
  • VersR 1959, 669
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.03.1931 - IIb 5/31

    Kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehöriges

    Auszug aus BGH, 15.06.1959 - II ZR 184/57
    Eine Erbengemeinschaft kann ein Unternehmen, das bisher in Alleininhaberschaft geführt wurde, fortsetzen (RGZ 132, 138; KG HRR 1932 Nr. 749; Staudinger-Böhmer, BGB § 2032 Randnote 22; Palandt, BGB § 2032 Anm. 19).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht (BGH, Urt. v. 15.6.1959 II ZR 184/57, VersR 1959, 669, 670), nicht "im voraus" ausgeschlossen werden.
  • OLG Köln, 19.06.2015 - 19 U 109/14

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

    Die Gewinnung von Dritten, die Kunden zuführen können, genügt nicht immer (vergleiche BGH, Urteil vom 15.6.1959, II ZR 184/57, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 104/82

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger

    Lassen die vertriebenen Artikel aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihrer Langlebigkeit in der Regel nur eine einmalige Anschaffung erwarten, so kann von einer - für den Geschäftsherrn in absehbarer Zeit - weiterhin nutzbaren Geschäftsverbindung nicht gesprochen werden (vgl. BGH Urt. v. 15.6.1959 - II ZR 184/57, NJW 1959, 1677 f. für den Fall eines Ackerwagens).
  • BGH, 01.12.1983 - I ZR 181/81

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Ärztepropagandisten gegen die

    Dem würde es zuwiderlaufen, und es hätte eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift zur Folge, wenn für ihre Anwendung die bloße Werbung bei Dritten ausreichen würde, die nicht selbst Kunden werden, sondern nur einen unmittelbaren oder sogar nur einen mittelbaren Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1959 - II ZR 184/57 = NJW 1959, 1677 f).
  • BFH, 04.12.1980 - IV B 35/80

    Zahlung eines Ausgleichs - Handelsvertreter - Beendigung des

    Dann steht ihm in diesem Umfang ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht zu (BGH-Urteil vom 15. Juni 1959 II ZR 184/57, Neue Juristische Wochenschrift 1959 S.1677- NJW 1959, 1677-).
  • BGH, 12.12.1974 - VII ZR 229/73

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Kündigung eines befristeten

    So hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. Juni 1959 (II ZR 184/57 - VersR 1959, 669) entschieden, daß bei Handelsvertreterverträgen, die mit Ablauf einer bestimmten Zeit nur dann enden, wenn vorher gekündigt wird, und sich andernfalls um einen festen Zeitraum verlängern, die gesetzlichen Kündigungs fristen einzuhalten seien.
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 289/88

    Ausschluss eines Ausgleichsanspruch vor der rechtlichen Beendigung des

    Nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht (BGH, Urt. v. 15.06.1959 - II ZR 184/57, VersR 1959, 669, 670), nicht "im voraus" ausgeschlossen werden.
  • LG Kleve, 17.07.2001 - 3 O 41/01

    Voraussetzungen, Handelsvertretertätigkeit Pharmareverent

    Hiervon abzuweichen und eine bloße Werbung bei Dritten ausreichen zu lassen, die nicht selbst Kunden werden, sondern nur einen unmittelbaren oder sogar nur einen mittelbaren Einfluß auf die Kaufentscheidung haben, würde dem zuwiderlaufen und hätte eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift zur Folge (BGH, NJW 1984, S. 2695; BGH, NJW-RR 1991, S. 156, 157 f.; so auch bereits BGH, NJW 1959, S. 1677).
  • BGH, 21.03.1961 - 1 StR 32/61

    Abgrenzung zwischen Hervorrufen und Ausnutzen eines Irrtums beim Eingehungsbetrug

    Diese wird als Ertragsbilanz, die die Unterbewertung von Vermögensstücken erlaubt, auch das Stammkapital und alle etwa gebildeten Reserven unter den Passiven enthalten muß, ein ungeschultes Auge die Überschuldung häufig weniger deutlich erkennen lassen als eine eigens zur Feststellung des Vermögensstandes gefertigte Übersicht, die alle Vermögensstücke mit ihrem wirklichen Wert erfaßt und keine unechten Passivposten wie das Stammkapital oder offene Reserven unter den Schulden aufführen darf (dazu BGH VII ZB 23/58 Beschluß vom 4. Mai 1959 = BB 1959, 754; BGH 3 StR 339/55 vom 17. November 1955 bei Herlan GA 1956, 345; BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1961, zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 13.10.1967 - 4 StR 191/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Sie muß vielmehr, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus einer solchen Vermögensübersicht ersichtlich sein (vgl. BGH in BB 1958, 891 und die dort angef. Rechtspr. des RG; BGH in BB 1959, 754; BGH bei Herlan GA 1956, 345; BGHSt 15, 306 [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60]; BGH 1 StR 32/61 vom 21. März 1961).
  • OLG Hamm, 10.09.1973 - 18 W 54/73

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Kündigung des

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